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Die Absicht des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, Menschen vor gesundheitsgefährdender Einwirkung von nichtionisierender Strahlung aus technischen Anlagen und Geräten zu schützen.
Das Gesetz sieht vor, dass Rechtsverordnungen zu konkreten Regelungen führen.
Es sollen u.A. Regelungen getroffen werden, die nicht nur den Schutz der Allgemeinheit vor Strahlung im Sinne des Umweltschutzes beinhalten, sondern auch solche, die dem Verwender- und Kunden-/Klienten-/Patientenschutz dienen.
Die Schwierigkeit liegt vor allem darin, dass Überschneidungen bzw, Doppelregulierungen mit bereits vorhandenen Vorschriften vermieden werden sollen.
Sicherlich werden der Gesetzgeber, die Industrie und die Verbände der Anwender/innen noch geraume Zeit diskutieren, bis eine einvernehmliche Lösung gefunden ist. Einvernehmlich bedeutet, dass das Gesetz mit seinen Verordnungen so gestaltet ist, dass Kollisionsfreiheit zu bereits existierenden, auch europäischen, Vorschriften erreicht wird.
Der Gesetzgeber verfolgt die Absicht, Menschen vor gesundheitsgefährdender Einwirkung von nichtionisierender Strahlung aus technischen Anlagen und Geräten zu schützen.
Das Gesetz sieht vor, dass Rechtsverordnungen zu konkreten Regelungen führen.
Es sollen u.A. Regelungen getroffen werden, die nicht nur den Schutz der Allgemeinheit vor Strahlung im Sinne des Umweltschutzes beinhalten, sondern auch solche, die dem Verwender- und Kunden-/Klienten-/Patientenschutz dienen.
Die Schwierigkeit liegt vor allem darin, dass Überschneidungen bzw, Doppelregulierungen mit bereits vorhandenen Vorschriften vermieden werden sollen.
Sicherlich werden der Gesetzgeber, die Industrie und die Verbände der Anwender/innen noch geraume Zeit diskutieren, bis eine einvernehmliche Lösung gefunden ist. Einvernehmlich bedeutet, dass das Gesetz mit seinen Verordnungen so gestaltet ist, dass Kollisionsfreiheit zu bereits existierenden, auch europäischen, Vorschriften erreicht wird.